AGB-BESSizer

Allgemeine Nutzungsbedingungen BESSIZER

§ 1        Geltungsbereich

(1)         Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen FA Battery Engineering GmbH, Schweiggerstraße 7, 90478 Nürnberg (nachfolgend „Anbieter“) über die Nutzung der vom Anbieter über das Internet unter „bessizer.fa-battery.com“ bereitgestellten Software-As-A-Service Software „BESSIZER“ (nachfolgend: „Software“) sowie die in diesem Zusammenhang erbachten Hosting-Leistungen.

(2)         Es gelten ausschließlich diese Nutzungsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2        Registrierung

(1)         Die Nutzung der Software setzt die ordnungsgemäße Durchführung und Bestätigung der Registrierung als Kunden voraus.

(2)         Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Ein Anspruch auf Bestätigung der Registrierung besteht nicht.

(3)         Der Kunde gibt durch Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars unter Bestätigung der Geltung dieser Nutzungsbedingungen ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter den Zugang zur Software freischaltet oder die Bestätigung der Registrierung in Textform erklärt.

§ 3        Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

(1)         Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzte Gewährung der Nutzung der Software als Software-as-a-Service über das Internet mittels eines Browsers sowie die Bereitstellung des hierfür erforderlichen Speicherplatzes. Eine Überlassung eines Vervielfältigungsstücks der Software an den Kunden ist nicht Vertragsgegenstand.

(2)         Die Software berechnet Indikationen auf Grundlage der Eingabedaten des Kunden und ermöglicht dem Kunden die rechnerische Auslegung, Dimensionierung und Planung von Batterieenergiespeichersystemen, die modellhafte Berücksichtigung von Alterungseffekten sowie die Ermittlung wirtschaftlicher Kennzahlen für unterschiedliche Anwendungsfälle und Systemkonfigurationen. Grundlage sämtlicher Berechnungen sind ausschließlich die vom Kunden eingegebenen Parameter, Daten und Annahmen sowie die in der Software hinterlegten Modellannahmen. Der Anbieter schuldet weder eine Prüfung der Eingabedaten auf deren Plausibilität, Richtigkeit oder Vollständigkeit, noch ein bestimmtes Ergebnis der Berechnung in Form von vom Kunden erwarteten Erträgen, Einsparungen, Lebensdauern oder sonstiger technischer oder wirtschaftlicher Kennwerte.

(3)         Sämtliche Berechnungsergebnisse, Auslegungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Alterungsprognosen, Berichte, Exporte und Schaltbilder sind indikative Planungshilfen auf Grundlage modellhafter Annahmen und der Eingaben des Kunden. Der reale Betrieb eines Speichersystems kann aufgrund zahlreicher Faktoren, unter anderem aufgrund von Netzbedingungen, Marktbedingungen, Witterungseinflüssen und Betriebsbedingungen, Herstellerangaben, Komponentenauswahl, Betriebsführung und regulatorischer Änderungen von den berechneten Ergebnissen abweichen. Die mit der Software erhobenen Berechnungsergebnisse ersetzen weder eine einzelfallbezogene Fach-, Entwurfs- oder Ausführungsplanung noch eine sachverständige Begutachtung noch die Prüfung und Freigabe durch den Netzbetreiber, eine Zertifizierungsstelle, einen Sachverständigen oder eine Behörde.

(4)         Der konkrete Funktionsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Leistungspaket gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Leistungs- und Preisübersicht.

(5)         Nicht geschuldet sind die Installation, die Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden, die Einrichtung von Schnittstellen sowie die Beschaffung der kundenseitigen Zugangsvoraussetzungen (insbesondere Internetzugang, Endgeräte, aktueller Browser).

§ 4        Weiterentwicklung

(1)         Der Anbieter ist berechtigt, die Software fortlaufend weiterzuentwickeln, zu aktualisieren und anzupassen, insbesondere zur Verbesserung der Funktionalität, der IT-Sicherheit oder zur Anpassung an geänderte technische oder rechtliche Rahmenbedingungen, sofern der vertragsgemäße Nutzen für den Kunden hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2)         Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ist der Kunde berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu kündigen.

§ 5        Abgleich mit technischen Regelwerken (Vorprüfung)

(1)         Die Software bietet die Funktion, eine vom Kunden eingegebene Systemauslegung rechnerisch mit Anforderungen technischer Regelwerke abzugleichen (nachfolgend: „Vorprüfung").

(2)         Die Vorprüfung ist ein automatisierter, rechnerischer Plausibilitätsabgleich auf Grundlage der Eingaben des Kunden. Sie stellt keine Konformitätsbewertung, keine Konformitätsbestätigung, keine Konformitätserklärung, keine Zertifizierung, kein Gutachten und keinen Nachweis im Sinne der jeweiligen Regelwerke oder der einschlägigen Anschluss- und Zertifizierungsverfahren dar und ersetzt diese nicht. Der Kunde ist insoweit nicht berechtigt, Ergebnisse der Vorprüfung gegenüber Dritten als Konformitätsnachweis, Zertifikat, Gutachten oder als sachverständige Bestätigung zu bezeichnen oder in dieser Weise zu verwenden.

(3)         Die verbindliche Beurteilung der Konformität einer Anlage obliegt ausschließlich dem zuständigen Netzbetreiber, den zuständigen Behörden sowie akkreditierten Zertifizierungsstellen sowie Prüf- und Sachverständigenstellen.

(4)         Technische Regelwerke, Anwendungsregeln und deren Auslegungspraxis unterliegen laufenden Änderungen. Der Anbieter schuldet nicht, dass die in der Software hinterlegten Prüfkriterien zu jedem Zeitpunkt dem jeweils aktuellen Stand oder der Auslegungspraxis des im Einzelfall zuständigen Netzbetreibers entsprechen. Maßgeblich ist die in der Software als maßgebliche Version hinterlegte Fassung des betreffenden Regelwerks.

§ 6        Erzeugte Schaltpläne

(1)         Soweit die Software Übersichtsschaltpläne und Einlinienschaltbilder (SLD) erzeugt, handelt es sich um schematische Darstellungen, die automatisiert auf Grundlage der Eingaben und der gewählten Konfiguration des Kunden generiert werden.

(2)         Die erzeugten Schaltbilder sind keine Entwurfs-, Genehmigungs-, Ausführungs- oder Werkplanung im Sinne der einschlägigen Planungsleistungsbilder und ersetzen diese nicht. Sie berücksichtigen keine örtlichen Gegebenheiten, keine Anschlussbedingungen des Netzbetreibers und keine anlagenspezifischen Schutz-, Erdungs- und Sicherheitskonzepte.

(3)         Vor jeder Verwendung im Rahmen einer Planung, einer Ausschreibung, eines Genehmigungsverfahrens oder einer Errichtung sind die erzeugten Schaltbilder durch fachkundiges Personal des Kunden oder einen von ihm beauftragten Fachplaner eigenverantwortlich zu prüfen, anzupassen und freizugeben. Die Verantwortung für Prüfung und Freigabe liegt ausschließlich beim Kunden.

§ 7        Unentgeltlicher Test- und Demozugang

(1)         Auf Anfrage stellt der Anbieter Interessenten und Kunden einen Test- und Demozugang zur Software für einen zeitlich begrenzten Zeitraum kostenfrei zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Zeitraum vierzehn (14) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Freischaltung. Ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Zugangs besteht nicht. Der Anbieter behält sich vor, den Zugang funktional und mengenmäßig zu begrenzen.

(2)         Der Test- und Demozugang endet mit Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein automatischer Übergang in ein entgeltliches Vertragsverhältnis findet nicht statt.

(3)         Der Zugang nach Absatz 1 kann vom Anbieter jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen widerrufen oder eingestellt werden. In dieser Zeit hat der Kunde auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit der Software.

(4)         Die Nutzung des Test- und Demozugangs ist auf Test- und Demozwecke beschränkt. Der Kunde ist insoweit nicht berechtigt, Ergebnisse, die über einen unentgeltlichen Test- und Demozugang erzeugt wurden, für andere Zwecke zu verwenden, insbesondere die in Angeboten, Planungen, Finanzierungsunterlagen oder sonstigen Unterlagen gegenüber Dritten zu verwenden.

(5)         Während des Test- und Demozugangs gespeicherte Daten werden 182 (6 Monate) Kalendertage nach dessen Beendigung gelöscht, sofern nicht zuvor ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird.

§ 8        Gefahrübergang, Systemvoraussetzungen

(1)         Der Anbieter hält die Software ab dem Zeitpunkt der Freischaltung auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung bereit. Dies umfasst die technische Nutzbarkeit am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung einer geeigneten Zugriffssoftware über das Internet. Die Zugriffssoftware und die Gestellung einer Telekommunikationsverbindung ist nicht Vertragsbestandteil. Der Nutzer beschafft sich diese selbständig auf eigenes Risiko.

(2)         Mit der Bereitstellung der vertragsgemäßen Leistungen des Anbieters am Router-Ausgang des Rechenzentrums des Anbieters (nachfolgend „Übergabepunkt“) geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 9  Verfügbarkeit, Wartung

(1)         Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98% im Monatsmittel. Verfügbarkeit meint die gegebene Möglichkeit des Kunden, die gesamten Funktionalitäten der Software am Übergabepunkt zu nutzen. Festgelegte Zeiten, in denen die Verfügbarkeit gegeben sein soll, wird als Systemlaufzeit bezeichnet. Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Systemlaufzeit von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 18:00 Uhr als vereinbart.

(2)         Bei der Ermittlung der Systemlaufzeit bleiben Zeiten planmäßiger und angekündigter Wartungsarbeiten unberücksichtigt, ebenso Ausfallzeiten oder Zeiten sowie Zeiträume eingeschränkter Nutzbarkeit, soweit der Ausfall oder die Einschränkung durch Störungen oder Ereignisse verursacht werden,

a)   die in Teilen der für die Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur auftreten, die nicht vom Anbieter oder dessen Erfüllungsgehilfen bereitgestellt werden;

b)   die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind;

c)   mit denen lediglich eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch einhergeht;

d)   die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, insbesondere Störungen des Internets, der Datenverbindung oder der IT-Umgebung des Kunden;

e)   die als Ereignis höherer Gewalt gemäß § 22 zu qualifizieren sind;

f)    die auf einer berechtigten Sperrung des Zugriffs auf die Software gemäß § 15 zu qualifizieren sind.

(3)         Die Verfügbarkeit gemäß Absatz 1 wird unter Verwendung folgender Formel ermittelt:

Verfügbarkeit in % =
(Systemlaufzeit – Ausfallzeiten/Zeiten eingeschränkter Nutzbarkeit) /
 (Systemlaufzeit) x 100%

(4)         Im Falle einer Unterschreitung der vereinbarten Verfügbarkeit ist der Kunde berechtigt, die Vergütung für den folgenden Abrechnungszeitraum wie folgt zu mindern:

Von bis Minderung

99,0% 98,0% 15%

98,0% 97,0% 25%

97,0% 96,0% 35%

96,0% 95,0% 45%

95,0% - 55%

§ 10    Nutzungsrechte, Rechte an den Ergebnissen

(1)         Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der Software für die vereinbarte Anzahl an Nutzerkonten das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Recht, die Software mittels Zugriffs über einen Browser für eigene interne Geschäftszwecke bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2)         Dem Kunden ist insbesondere untersagt:

a)   die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, sie zu vermieten, zu verleasen oder im Wege des Rechenzentrumsbetriebs Dritten zur Nutzung bereitzustellen;

b)   die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend gestattet ist;

c)   Inhalte, Modellparameter, Datenbestände oder Berechnungslogiken automatisiert auszulesen, zu extrahieren oder systematisch abzurufen (Scraping, Crawling, automatisierte Massenabfragen);

d)   die Software zur Entwicklung, zum Training oder zur Verbesserung eines konkurrierenden Produkts oder Dienstes zu nutzen;

e)   ein Nutzerkonto durch mehrere natürliche Personen gemeinschaftlich oder abwechselnd zu nutzen;

f)    Herkunfts-, Urheber- oder Schutzrechtshinweise sowie die Hinweistexte zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen, soweit nicht eine abweichende Gestaltung ausdrücklich vereinbart ist.

(3)         Der Kunde erhält an den durch die Software für ihn erzeugten Berechnungsergebnissen, Berichten, Exporten und Schaltbildern ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, auch nach Vertragsende fortbestehendes Recht zur Nutzung im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit einschließlich der Weitergabe an eigene Auftraggeber, Finanzierungspartner und Projektbeteiligte.

(4)         Sämtliche Rechte an der Software, an den zugrunde liegenden Modellen, Algorithmen, Datenbanken, Vorlagen, Darstellungsformen, Gestaltungselementen sowie an der Bezeichnung „BESSIZER“ verbleiben beim Anbieter.

(5)         Soweit der Kunde Marken, Logos oder sonstige Gestaltungselemente in die Software einbringt, um Ergebnisse im eigenen Erscheinungsbild auszugeben, räumt er dem Anbieter ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit und den Zweck der Leistungserbringung beschränktes Nutzungsrecht hieran ein und gewährleistet, zur Einräumung entsprechender Rechte berechtigt zu sein.

(6)         Der Anbieter ist berechtigt, anonymisierte oder aggregierte Nutzungs- und Berechnungsdaten, die keinen Rückschluss auf den Kunden, seine Projekte oder betroffene Personen zulassen, zur Analyse, Fehlerbehebung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Software zu verwenden.

§ 11    Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

(1)         Der Kunde ist verpflichtet, die im Registrierungsvorgang abgefragten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und Änderungen dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(2)         Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und dürfen nicht weitergegeben werden. Ein Nutzerkonto berechtigt jeweils eine natürliche Person zur Nutzung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat dem Anbieter jeden Verdacht auf unbefugte Nutzung unverzüglich mitzuteilen.

(3)         Der Kunde ist für sämtliche Handlungen verantwortlich, die über die ihm zugeordneten Nutzerkonten vorgenommen werden, es sei denn, er hat die unbefugte Nutzung nicht zu vertreten.

(4)         Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche mit der Software erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung, Weitergabe oder Umsetzung durch fachkundiges Personal auf Plausibilität, Richtigkeit und Eignung für den konkreten Anwendungsfall zu prüfen. Er trifft Entscheidungen auf Grundlage der Ergebnisse ausschließlich in eigener Verantwortung.

(5)         Der Kunde stellt sicher, dass er zur Eingabe und Verarbeitung der von ihm eingegebenen oder hochgeladenen Daten berechtigt ist und deren Nutzung nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.

(6)         Der Kunde wird keine Daten übermitteln, die Schadsoftware oder sonstige schädliche Komponenten enthalten, und keine Maßnahmen ergreifen, die die Verfügbarkeit, Integrität oder Sicherheit der Software oder der Infrastruktur des Anbieters beeinträchtigen können.

(7)         Der Kunde ist verpflichtet, für ihn wesentliche Ergebnisse und Projektstände in regelmäßigen Abständen zu exportieren und in seinem eigenen Verantwortungsbereich zu sichern (Datensicherung).

(8)         Der Kunde zeigt dem Anbieter Mängel und Störungen unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so konkret, dass eine Nachvollziehung und Eingrenzung möglich ist. Er unterstützt den Anbieter im zumutbaren Umfang bei der Fehleranalyse und -beseitigung.

(9)         Verletzt der Kunde eine Pflicht nach diesem Paragrafen, ist der Anbieter unbeschadet weitergehender Rechte zur Sperrung des Zugangs zu der Software nach Maßgabe von § 14 berechtigt.

§ 12    Widerrufsrecht für Verbraucherkunden

Ausschließlich für Verbraucherkunden im Sinne von § 13 BGB, d. h. natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, gilt was folgt:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (FA Battery Engineering GmbH, Schweiggerstraße 7, 90478 Nürnberg, Tel.: 0179 1472 502, E-Mail: service@fa-battery.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B: ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufrechts vor Ablauf der Widerruffrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufbelehrung

§ 13    Vertragslaufzeit, automatische Verlängerung und Kündigung

(1)         Der Kunde wählt bei der Bestellung zwischen einer monatlichen und einer jährlichen Laufzeit. Die Laufzeit beginnt mit der Freischaltung des Zugangs.

(2)         Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um die gewählte Laufzeit, wenn weder der Kunde, noch der Anbieter der Verlängerung der Vertragslaufzeit widerspricht. Der Verlängerung der Vertragslaufzeit muss bei monatlicher Laufzeit vierzehn (14) Kalendertage und bei jährlicher Laufzeit dreißig (30) Kalendertage vor dem Ende der jeweiligen Laufzeit erklärt worden sein.

(3)         Der Widerspruch gegen die Verlängerung der Vertragslaufzeit bedarf der Textform. Diesem Erfordernis genügen insbesondere eine Erklärung über die hierfür vorgesehene Schaltfläche innerhalb der Software sowie per E-Mail an kuendigung@fa-battery.com.

(4)         Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als dreißig (30) Kalendertage in Verzug ist, wenn er schwerwiegend oder wiederholt gegen §§ 10 Abs. 2 und 11 verstößt oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(5)         Nach Beendigung des Vertrages stellt der Anbieter dem Kunden für einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen die Möglichkeit zur Verfügung, seine gespeicherten Projektdaten in einem gängigen Format zu exportieren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter berechtigt, sämtliche Daten des Kunden zu löschen. Die Löschung aus Sicherungskopien erfolgt im Rahmen des regulären Sicherungszyklus. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

§ 14    Vergütung, Rechnungsstellung

(1)         Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung veröffentlichten Preise gemäß der Leistungs- und Preisübersicht des Anbieters. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)         Der Kunde wählt bei der Bestellung zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung. Die Vergütung ist für die jeweils gewählte Abrechnungsperiode im Voraus zu entrichten. Der Anbieter stellt die Vergütung mit Vertragsschluss beziehungsweise zu Beginn der jeweiligen Verlängerungsperiode in Rechnung.

(3)         Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4)         Der Kunde erklärt sich mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse einverstanden.

§ 15    Sperrung des Zugangs

(1)         Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software ganz oder teilweise zu sperren, wenn

a)   der Kunde mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Verzug ist, der Anbieter erfolglos gemahnt und dabei die Sperrung angedroht sowie eine Zahlungsfrist von mindestens sieben (7) Kalendertagen gesetzt hat;

b)   ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung, unbefugten Zugriff oder eine Verletzung der Rechte oder Pflichten nach §§ 10 Abs. 2 und 11 besteht;

c)   die Sperrung zur Abwehr einer konkreten Gefährdung der Systemsicherheit, der Datenintegrität oder des Betriebs für andere Kunden erforderlich ist;

d)   der Anbieter hierzu gesetzlich oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist.

(2)         Der Anbieter kündigt die Sperrung nach Möglichkeit vorher an und beschränkt sie auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald der Sperrgrund entfallen ist.

(3)         Hat der Kunde die Sperrung zu vertreten, bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Dauer der Sperrung bestehen.

§ 16    Gewährleistung

(1)         Für die Gewährung der Nutzung der Software und die Bereitstellung von Speicherplatz gelten die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)         Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

(3)         Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung in Textform anzuzeigen und dabei die Umstände, unter denen der Mangel auftritt, so genau zu beschreiben, dass eine Nachvollziehung möglich ist.

(4)         Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn eine Beeinträchtigung beruht auf

a)   einer unrichtigen, unvollständigen, unplausiblen oder nicht dem konkreten Anwendungsfall entsprechenden Eingaben des Kunden;

b)   einer Abweichung des realen Betriebs von den berechneten Ergebnissen, es sei denn, dass diese ausschließlich auf einer Fehlfunktion der Software beruht;

c)   einer nicht bestimmungsgemäßen oder unsachgemäßen Nutzung der Software;

d)   der IT-Umgebung des Kunden, insbesondere veralteten Browsern, Netzwerk- oder Sicherheitskonfigurationen;

e)   Umständen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat.

§ 17    Haftung

(1)         Der Anbieter haftet unbeschränkt

a)   bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

b)   bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c)   nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;

d)   bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;

e)   im Umfang einer ausdrücklich in Textform übernommenen Garantie.

(2)         Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung nach Absatz 1 haftet der Anbieter bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht nur, wenn es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, also um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3)         die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf die vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die Nutzung der Software gezahlte Nettovergütung.

(4)         Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Aufwand beschränkt, der zu ihrer Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre.

(5)         Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Finanzierungsaufwendungen, Ansprüche Dritter oder sonstige mittelbare Schäden und Vermögensfolgeschäden, die daraus resultieren, dass der Kunde Berechnungsergebnisse der Software ohne eigenverantwortliche fachliche Prüfung verwendet hat, ist ausgeschossen.

(6)         Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters sowie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

(7)         Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 18    Freistellung

(1)         Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die gegen den Anbieter erhoben werden, weil der Kunde Daten eingegeben, hochgeladen oder verarbeiten lassen hat, zu deren Nutzung er nicht berechtigt war oder deren Nutzung Rechte Dritter verletzt.

(2)         Die Freistellungspflicht besteht nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

(3)         Der Anbieter wird den Kunden über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren, ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geben und ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen, soweit dies zumutbar ist.

§ 19    Vertraulichkeit

(1)         Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.

(2)         Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle als vertraulich bezeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen, auf Seiten des Kunden namentlich die von ihm eingegebenen Projekt-, Standort-, Auslegungs-, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsdaten, auf Seiten des Anbieters namentlich die Software, ihre Funktionsweise, die zugrunde liegenden Modelle, Algorithmen und Parametrierungen sowie nicht öffentlich zugängliche Preis- und Konditionsinformationen. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes bleiben unberührt.

(3)         Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Informationen, die

a)   der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren;

b)   öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden;

c)   von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden;

d)   aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind, wobei die offenlegende Partei die andere Partei — soweit rechtlich zulässig — vorab informiert.

(4)         Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter, Berater und Unterauftragnehmer weiter, die diese zur Vertragsdurchführung kennen müssen und die zu einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(5)         Die Verpflichtungen aus diesem Paragrafen gelten für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach dessen Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes vorliegen.

§ 20    Datenschutz

(1)         Soweit der Anbieter personenbezogene Daten als Verantwortlicher verarbeitet, richtet sich die Verarbeitung nach den Datenschutzhinweisen des Anbieters in der jeweils gültigen Fassung.

(2)         Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Anlage 1, der Bestandteil dieses Vertrages ist. Eine gesonderte Zeichnung ist nicht erforderlich; auf Wunsch des Kunden stellt der Anbieter ein separat unterzeichnetes Exemplar zur Verfügung.

(3)         Der Kunde ist für die von ihm eingegebenen Daten datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Er stellt sicher, dass er zur Eingabe und Verarbeitung dieser Daten berechtigt ist, dass eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und dass er den betroffenen Personen gegenüber seinen Informationspflichten nachkommt.

§ 21    Referenznennung

(1)         Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden nach Vertragsschluss unter Nennung des Firmennamens als Referenzkunden in seiner Öffentlichkeitsarbeit zu benennen.

(2)         Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Der Anbieter wird die Nennung nach Zugang des Widerspruchs innerhalb angemessener Frist einstellen.

(3)         Die Verwendung von Marken, Logos oder sonstigen Kennzeichen des Kunden sowie die Nennung konkreter Projekte oder Projektinhalte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

§ 22    Höhere Gewalt

(1)         Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien, Streiks und Aussperrungen bei Dritten, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie Cyberangriffe und sonstige schwerwiegende Störungen der IT-Infrastruktur, die außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen.

(2)         Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Beseitigung der Beeinträchtigung.

(3)         Dauert das Ereignis länger als sechzig (60) Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird anteilig erstattet.

§ 23    Verjährung

Ansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die der Anbieter unbeschränkt haftet, sowie nicht für Ansprüche wegen Mängeln, die der Anbieter arglistig verschwiegen hat.

§ 24    Schlussbestimmungen

(1)         Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2)         Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3)         Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Nürnberg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Anbieter ist zusätzlich berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4)         Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(5)         Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Fassungen in anderen Sprachen dienen ausschließlich der Information; im Fall von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

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